Die Mediation bei Franchisesystemen

Bei dem Entwurf eines Franchise-Vertrages wird der Franchise-Geber u.a. mit der Frage konfrontiert, ob für den Fall, dass es zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer zu Streitigkeiten kommt, zunächst eine Mediation eingeleitet werden soll. Nachfolgend soll aus diesem Grund ein kurzer Überblick über den Ablauf einer Mediation vermittelt werden. Zugleich werden Hinweise zu der richtigen Implementierung einer Mediationsklausel im Franchise-Vertrag gegeben.

I. Was ist Mediation?

Bei der Mediation handelt es sich um ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, an dem die Konfliktparteien gemeinsam an einer konstruktiven und einvernehmlichen Konfliktlösung arbeiten. Bei der Lösungsfindung werden die Parteien von einem Mediator unterstützt, bei dem es sich um eine neutrale, allparteiliche Person handelt.

Die Mediation ist damit ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, das ein ordentliches Gerichtsverfahren ersetzen soll oder diesem zumindest vorgeschaltet wird.

II. Vorteile der Mediation

Aus Sicht eines Franchise-Systems liegt der größte Vorteil der Mediation in der Möglichkeit einen Konflikt mit einem Franchise-Nehmer außerhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens beizulegen. Bei der Mediation handelt es sich um ein nicht öffentliches Verfahren.  Der Franchise-Geber muss somit weder die Presse noch weitere Franchise-Nehmer fürchten, die im Falle einer Gerichtsverhandlung den öffentlichen Prozessverlauf verfolgen könnten und somit Unruhe in das Franchise-Systems bringen könnten. Ausgetragen wird der Konflikt bei der Mediation  ausschließlich zwischen den Konfliktparteien selbst. Dritte werden nur zugelassen, soweit beide Konfliktparteien dem zustimmen.

Die Mediation kann sich im Verhältnis zu einem öffentlichen Gerichtsverfahren auch wirtschaftlich als sinnvoll darstellen. Nicht nur die Kosten für ein Gerichtsverfahren, das durch mehrere Instanzen geht, lassen sich auf diesem Weg vermeiden. Auch die Tatsache, dass die Mediation flexiblere, auf die Parteien und die Situation speziell zugeschnittene Lösungsmöglichkeiten bietet, muss in die wirtschaftliche Betrachtung mit eingestellt werden. Während das Gericht einen Streit ausschließlich an Hand der Rechtslage beurteilen, kann die Mediation darüber hinaus auch die Interessen und Motive der Konfliktparteien bei der Lösungsfindung berücksichtigen. Dies mag im Einzelfall – aus Sicht eines Gerichts – zu unkonventionellen, dafür aber umso besseren und wirtschaftlicheren Lösungen führen.

III. Nachteile der Mediation

Der wesentlichste Nachteil der Mediation besteht darin, dass ein öffentliches  Gerichtsverfahren nicht in allen Fällen vermieden werden kann. Die Mediation ist einem Gerichtsverfahren vielmehr nur vorgeschaltet. Kommen die Parteien im Rahmen der Mediation zu keiner Lösung oder bricht eine Partei die Gespräche ab, so kann die Fortführung der Verhandlungen nicht von der anderen Partei erzwungen werden. Der in die Mediation investierte Zeit- und Kostenaufwand ist in einem solchen Fall vergeblich gewesen und ist auch nicht im Rahmen eines nachgelagerten Gerichtsverfahrens erstattungsfähig.

IV. Ablauf einer Mediation

Die Mediation folgt einem strikten Verfahrensablauf, dem als oberstes Gebot die Freiwilligkeit der Teilnahme vorangestellt ist.

1. Wahl eines Mediators

Vor Beginn der Mediation müssen sich die Konfliktparteien zunächst auf einen Mediator einigen. Dieser muss auf der einen Seite über die notwendige Fachkompetenz verfügen und sollte zugleich das Vertrauen aller Konfliktparteien als eine neutrale, unabhängige Person auf sich vereinen.

2. Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung

Der Wahl des Mediators folgt der Abschluss einer Vertraulichkeitserklärung, der sich sämtliche Parteien, einschließlich des Mediators, unterwerfen. Sie ist Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Mediation. Nur wenn die Parteien alle Informationen, Motive und Konflikthintergründe aus ihrer Sicht offen legen, ohne Gefahr zu laufen, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt (bspw. in einem sich anschließenden Gerichtsverfahren) gegen sie verwendet werden, kann eine Mediation Erfolg haben.

Die Vertraulichkeitsvereinbarung beschränkt sich aus diesem Grund nicht nur auf eine bloße gegenseitige Zusicherung der Geheimhaltung. Sie verpflichtet die Parteien vielmehr auch konkret, die im Rahmen des Mediationsverfahrens zusätzlich gewonnenen Informationen nicht in ein etwaig späteres Gerichtsverfahren einzuführen, sei dies durch die Vorlage von Dokumenten oder durch die Benennung des Mediators als Zeugen.

3. Austausch von Standpunkten und Meinungen

Dem Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung folgt das eigentliche Mediationsverfahren. In einem ersten Schritt stellen die Konfliktparteien dazu ihre jeweiligen Standpunkte und Meinungen dar, um dem Mediator den Streitgegenstand aus ihrer individuellen Sicht nahe zu bringen.  Üblicherweise findet eine Vorbefassung des Mediators mit dem Sach- und Streitgegenstand im Vorfeld nicht statt. Dieser wird erst durch die Parteien in den Konflikt eingeführt.

Die Aufgabe des Mediators erstreckt sich zu diesem Verfahrensstand deshalb darauf, den Sach- und Streitgegenstand der Parteien zusammenzufassen. Hierbei ist er darauf bedacht, nicht nur die Positionen der einzelnen Parteien abzufragen, sondern auch die Interessen und Motive zu erforschen, die sich hinter den Positionen der einzelnen Parteien verstecken.

Gerade in der Erforschung der Interessen und Motive der einzelnen Parteien steckt dabei der Schlüssel einer erfolgreichen Mediation und der Vorteil gegenüber dem klassischen Gerichtsverfahren. Während das Gericht zwangsläufig nur die Rechtslage beurteilt, stellt der Mediator die Interessen der Parteien in den Vordergrund, wodurch sich alternative Lösungsmöglichkeiten eröffnen, aus denen sich für beide Seiten im Einzelfall sogar eine Win-win-Situation ergeben kann.

Klassisches Beispiel zur Verdeutlichung der Unterschiede zwischen Positionen und Interessen ist  der Streit zweier Kinder um eine Orange. Das Gericht würde die Orange dem einen oder dem anderen Kind gemäß der (Rechts-)Position, mithin der Eigentumsverhältnisse, zusprechen. Das andere Kind ginge vollends leer aus. Im Rahmen der Mediation würden dagegen zunächst die Interessen und Motive beider Parteien ergründet. Stellt sich in diesem Zusammenhang heraus, dass das eine Kind den Saft der Orange für ein Getränk möchte, während das andere Kind lediglich die Schale der Orange für einen Kuchen benötigt, kann im Rahmen des Mediationsverfahrens eine Lösung erarbeitet werden, die die Interessen beider Parteien gleichermaßen befriedigt.

4. Entwicklung einer Lösung

Im Anschluss an die Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes geht es in die Entwicklung einer für alle Konfliktparteien gleichermaßen akzeptable Lösung. Die Lösung wird dabei von den Konfliktparteien unter besonderer Berücksichtigung der hinter den Positionen stehenden Interessen selbst entwickelt.

Dem Mediator kommt im Mediationsverfahren keine Entscheidungskompetenz zu, sondern ausschließlich eine Unterstützungsfunktion. Er zeigt alternative Denkansätze- und Lösungsmöglichkeiten auf, ohne die Parteien zugleich in ihrer Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen.

Hier zeigt sich ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen einem Mediations- und einem Gerichtsverfahren. Während in einem Gerichtsverfahren die „Lösung“ durch das Gericht vorgegeben wird, kommt die Lösung im Mediationsverfahren von den Konfliktparteien selbst. Auf diesem Weg wird eine größere Akzeptanz der einmal entwickelten Lösung auf der Seite beider Konfliktparteien erreicht, weil die Lösung von den Konfliktparteien selbst entwickelt wurde.

5. Perpetuierung der Lösung

Haben die Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden, so ist diese in einem letzten Schritt durch den Mediator schriftlich abzufassen und von beiden Seiten schriftlich gegenzuzeichnen.

Abhängig von der erzielten Lösung und der Erforderlichkeit einer unmittelbaren Vollstreckbarkeit kann es zusätzlich erforderlich sein, dass die gefundene Lösung von beiden Seiten anwaltlich geprüft und dann in Form eines Anwaltsvergleichs, aus dem in der Folge vollstreckt werden kann, nochmals gesondert bestätigt wird.

V. Was es bei der Implementierung einer Mediationsklausel im Franchise-Vertrag zu beachten gilt

1. Aufnahme einer Mediationsklausel

Möchte der Franchise-Geber einem öffentlichen Gerichtsverfahren eine Mediation voranstellen, so muss eine ausdrückliche Regelung in den Franchise-Vertrag aufgenommen werden. Fehlt es an einer Mediationsklausel, kann von beiden Seiten dagegen jederzeit das ordentliche Gericht angerufen werden, ohne dass die Vertragsparteien verpflichtet wären zumindest den Versuch einer Mediation zu unternehmen.

2. Keine Festlegung auf einen konkreten Mediator bereits im Franchise-Vertrag

Weitergehend ist bei der Implementierung einer Mediationsklausel im Franchise-Vertrag unbedingt darauf zu achten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch keine Festlegung auf einen konkreten Mediator erfolgt. Nicht selten finden sich in Franchise-Verträgen Mediationsklauseln, in denen der Mediator bereits namentlich benannt wird. In einem solchen Fall ist eine Mediation meistens von Beginn an zum Scheitern verurteilt, weil der Mediator durch den Franchise-Vertrag bestimmt und somit vorgegeben wird. Aus Sicht des Franchise-Nehmers wird der Mediator damit automatisch dem befangenen Lager des Franchise-Gebers zugeordnet und verliert auf Grund dessen seine neutrale Stellung.

Mediationsklauseln in einem Franchise-Vertrag sollten deshalb immer darauf ausgerichtet sein, dass der Mediator zu Beginn des konkreten Mediationsverfahrens von beiden Parteien einvernehmlich gewählt wird oder zumindest von einer dritten Person, beispielsweise dem Deutschen Franchise-Verband, vorgeschlagen wird.

IV. Fazit

Die Mediation ist eine alternative Streitbeilegungsmethode, die dazu geeignet ist, Streitigkeiten zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer außerhalb streitiger Auseinandersetzungen vor Gericht beizulegen. Auch wenn die Mediation ein Gerichtsverfahren nicht in allen Fällen vermeiden kann, so bietet sie jedoch zumindest die Möglichkeit einer generellen Unruhe im Franchise-System vorzubeugen, weil Streitigkeiten zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer im Rahmen des Mediationsverfahrens vertraulich behandelt werden. Alleine die Möglichkeit, dass sich die Auseinandersetzung mit einem Franchise-Nehmer nicht auf das gesamte Franchise-System überträgt, sollte einem Franchise-Geber dabei viel wert sein.