Die Implementierung eines sinnvollen Eskalationsmanagementsystems innerhalb eines Franchise-Systems, das bei Streitigkeiten zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmern zum Einsatz kommt, kann jedem Franchise-System nur empfohlen werden. In diesem Zusammenhang ist vom Franchise-Geber auch zu entscheiden, ob spätere Streitigkeiten zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer in letzter Instanz durch ein Schiedsgericht oder die ordentliche Gerichtsbarkeit entschieden werden sollen.
Der nachfolgende Beitrag soll deshalb zum Anlass genommen werden, um die Schiedsgerichtsbarkeit als alternative Streitbeilegungsmethode zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorzustellen.
I. Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit
1. Vertraulichkeit
Größter Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus Sicht des Franchise-Gebers ist, dass die Verhandlungen in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. An dem Schiedsgerichtsverfahren beteiligt sind lediglich die Parteien, deren Rechtsvertreter, die Schiedsrichter und etwaige Zeugen und Sachverständige. Ein Recht unbeteiligter Dritter, insbesondere weiterer Franchise-Nehmer, als Zuhörer an dem Schiedsgerichtsverfahren teilzunehmen, besteht somit nicht.
Die Vertraulichkeit der Schiedsgerichtsverhandlung stellt sich dabei aus zwei Gründen für den Franchise-Geber als größter Vorteile eines Schiedsgerichtsverfahrens dar:
a. Reduzierung der Gefahr von Imageschäden
Durch die Verhandlung von Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht kann das Risiko von Imageschäden für das Franchise-System erheblich minimiert werden. Negativbeispiel sind hier die Vorfälle bei Burger King im Zusammenhang mit der Yi-Ko Holding[1. vgl. Wikipedia Eintrag zur Yi-Ko Holding]. Eine derart detaillierte Berichterstattung in der Presse war unter anderem nur deshalb möglich, weil die Auseinandersetzungen mit der Yi-Ko Holding vor den ordentlichen Gerichten geführt wurden, bei der die Öffentlichkeit, mithin auch die Presse, zugelassen war. Zugleich sind auch die vor den ordentlichen Gerichten gefällten Urteile, einschließlich einer Zusammenfassung des streitigen Sachverhalts für jedermann öffentlich einsehbar.
b. Kein Multiplikationseffekt von negativen Urteilen
Zugleich wird durch die Vertraulichkeit des Schiedsgerichtsverfahrens auch das Risiko minimiert, dass dritte Franchise-Nehmer sich ein von einem anderen Franchise-Nehmer bereits erstrittenes Urteil zu Nutze machen, um daraus eigene Ansprüche gegenüber dem Franchise-Geber abzuleiten. Eine besondere Gefahr besteht hierbei im Zusammenhang mit der Wirksamkeit des Franchise-Vertrages. Wurde die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages durch ein ordentliches Gericht einmal attestiert, so kann dies für ein Franchise-System existenzbedrohend wirken, wenn weitere Franchise-Nehmer unter Berufung auf das einmal ergangene Urteil gleichfalls die Auflösung ihres Franchise-Vertrags begehren.
2. Zeitersparnis
Ein weiterer Vorteil gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt bei einem Schiedsverfahren in der kürzeren Zeit, die zwischen Klageeinreichung und abschließendem Urteil vergeht. Der einmal ergangene Schiedsspruch ist bei einem Schiedsverfahren endgültig, eine Überprüfung durch eine höhere Instanz, wie vor den ordentlichen Gerichten üblich, steht grundsätzlich nicht als Option zur Verfügung.
Weitergehend kommt hinzu, dass ein Schiedsgericht abseits der überlasteten ordentlichen Gerichtsbarkeit agiert. Der zeitliche Ablauf ist deshalb im Wesentlichen von den Verfahrensbeteiligten abhängig. Dies macht es möglich, dass ein Schiedsgerichtsverfahren – abhängig von der Komplexität des streitigen Sachverhalts – innerhalb von ca. 3 bis 6 Monaten abgeschlossen werden kann. Demgegenüber würde der selbe Sachverhalt vor einem ordentlichen Gericht ca. zwei bis drei Jahre lang Ressourcen binden, bevor es zu einem rechtskräftigen Urteil kommt.
II. Nachteile der Schiedsgerichtsbarkeit
1. Endgültigkeit des Schiedsspruches
Vor- und Nachteil der Schiedsgerichtsbarkeit zugleich ist, dass der am Ende des Verfahrens stehende Schiedsgerichtsspruch die Wirkung eines letztinstanzlichen Urteils hat. Im Gegensatz zu einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gibt es keine weitere Gerichtsinstanz, in denen das einmal getroffene Urteil nochmals auf seine Richtigkeit hin überprüft werden könnte. Der einmal ergangene Schiedsspruch ist somit endgültig.
2. Einstweiliger Rechtsschutz
Die Schiedsgerichtsbarkeit eignet sich sodann auch nur bedingt für Maßnahmen, die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden sollen.
Zwar sind Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Wege eines Schiedsgerichtsverfahrens grundsätzlich denkbar, im Regelfall wird jedoch die zu Anfang erforderliche Konstituierung des Schiedsgerichts zu viel Zeit in Anspruch nehmen, um das Schiedsgerichtsverfahren als eine ernst zu nehmende Alternative zu den einstweiligen Rechtsschutzmaßnahmen vor den ordentlichen Gerichten in Betracht zu ziehen. Aus diesem Grund werden Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Regelfall von dem Anwendungsbereich einer Schiedsgerichtsklausel ausgeschlossen.
3. Kosten
Wie bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die Verfahrenskosten auch bei einem Schiedsgericht von der unterliegenden Partei zu tragen. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und einem Schiedsgerichtsverfahren.
Bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden die Kosten durch das Gerichtskostengesetz („GKG„) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG„) ihrer Höhe nach allerdings weitestgehend gedeckelt. Auf diesem Weg lässt sich das mit einem ordentlichen Gerichtsverfahren verbundene Kostenrisiko sehr gut kalkulieren.
Demgegenüber existiert bei einem Schiedsgerichtsverfahren keine vergleichbare Kostendeckelung. Vielmehr hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei sämtliche Kosten zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Verfahrensführung erforderlich waren. Daraus ergibt sich insbesondere in den Fällen ein nahezu unkalkulierbares Kostenrisiko, in denen die verfahrensbeteiligten Anwälte und die Schiedsrichter auf Stundensatzbasis mit der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens beauftragt werden.
III. Ablauf eines Schiedsgerichtsverfahrens
Der eigentliche Ablauf des Schiedsgerichtsverfahrens ist vergleichbar mit dem eines ordentlichen Gerichtsverfahrens. Der wesentlichste Unterschied zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren ergibt sich aus dem Umstand, dass vor Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens die verfahrensleitenden Schiedsrichter zunächst gewählt werden müssen.
Das Wahlverfahren, auf dessen Grundlage die Schiedsrichter gewählt werden, hängt hierbei in erster Linie von den im Franchise-Vertrag getroffenen Regelungen und der Anzahl der im Franchise-Vertrag festgelegten Schiedsrichter ab. Sieht der Franchise-Vertrag vor, dass das Schiedsgerichtsverfahren von einem Schiedsrichter geleitet werden soll, so wird der Einzelschiedsrichter im Regelfall von den Parteien unmittelbar bestimmt. Können diese sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen, wird der Schiedsrichter regelmäßig durch eine unabhängige Institution, bspw. eine IHK, bestimmt. Sieht der Franchise-Vertrag dagegen die Besetzung des Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern vor, so beruft jede Partei einen Schiedsrichter in das Schiedsgericht. Die auf diesem Weg gewählten Schiedsrichter wählen dann gemeinsam den dritten, vorsitzenden Schiedsrichter.
Ist das Schiedsgericht konstituiert, folgt der weitere Verfahrensverlauf dem eines ordentlichen Gerichtsverfahrens. Dies bedeutet, dass nach der Klage, der Klageerwiderung und etwaig weitergehenden Schriftsätzen der Parteien die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme erfolgt. Ihr schließt sich der Schiedsspruch an, aus dem die obsiegende Partei dann ihren Anspruch vollstrecken kann.
IV. Implementierung der Schiedsgerichtsbarkeit als alternative Streitbeilegungsmethode im Franchise-Vertrag
Entscheidet sich ein Franchise-System sämtliche Streitigkeiten mit Franchise-Nehmern vor einem Schiedsgericht zu führen, so muss es hierzu eine gesonderte Regelung in Form einer Schiedsgerichtsklausel in den Franchise-Vertrag aufnehmen. Innerhalb der Schiedsgerichtsklausel ist die Anzahl der Schiedsrichter, das Wahlverfahren, der Ort und die Sprache des Schiedsgerichts als Mindestinhalt zu regeln. Zugleich sollte klargestellt werden, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen bleibt.