Wann darf der Kostenvoranschlag etwas kosten?

A. Einführung

In der täglichen Praxis stellen Handwerksbetriebe den Aufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlags oftmals in Rechnung. Zu unangenehmen Überraschungen kommt es dann, wenn der Kunde die Rechnung plötzlich als unbegründet zurückweist. In vielen Fällen sogar zu Recht:

B. Ausgangslage

Die Ausgangslage ist schnell erklärt. § 632 Abs. 3 BGB beschäftigt sich mit der Vergütungspflicht von Kostenvoranschlägen. Danach gilt der Grundsatz:

„Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“

C. Ausnahme: Vertragsschluss

Bekanntlich bestätigen Ausnahmen allerdings die Regel. Im Falle eines Kostenvoranschlags liegt eine solche Ausnahme dann vor, wenn der Handwerksbetrieb den Kunden rechtzeitig vorab über die Kosten informiert hat, die mit der Erstellung des Kostenvoranschlags verbunden sind, und der Kunde weiterhin an der Erstellung des Kostenvoranschlags festhält. Kurz gesagt, Handwerksbetrieb und Kunde schließen einen Vertrag über die Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags.

Im Idealfall erfolgt der Abschluss dieses Vertrages schriftlich oder wird zumindest per E-Mail dokumentiert. Im Streitfall hat der Handwerksbetrieb nämlich zu beweisen, dass Kunde und Handwerksbetrieb sich über die Abrechenbarkeit des Kostenvoranschlags einig waren.

D. Vorsicht Falle: Verbraucherwiderruf

Kompliziert wird es allerdings, wenn es sich bei dem Kunden um einen Privatkunden handelt. Wendet sich der Kunde telefonisch oder per E-Mail an den Handwerksbetrieb und bittet um die Erstellung eines Kostenvoranschlags, ist es wahrscheinlich, dass es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Fernabsatzvertrag handelt. Aufgrund dieses Fernabsatzvertrags steht dem Kunden dann ein Widerrufsrecht zu. Innerhalb von 14 Tagen kann der Kunde den Vertrag, der die Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags zum Gegenstand hatte, dann jederzeit widerrufen.

Erschwerend kommt hinzu, dass die meisten Handwerksbetriebe den Kunden nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht informieren. Dadurch kann der Kunde die Beauftragung des Kostenvoranschlags sogar 12 Monate später noch widerrufen.

In einem solchen Fall ist der Handwerksbetrieb verpflichtet, dem Kunden,
trotz der vorherigen (aber nun widerrufenen) Vereinbarung, das für den
Kostenvoranschlag berechnete Geld wieder zurückzuerstatten.

Siehe dazu auch: Der Kundenwiderruf beim Handwerk