Was ist ein Franchisevertrag?

Beim Franchise-Vertrag handelt es sich um ein Vertragsverhältnis, welches üblicherweise auf eine langfristige, oftmals fünfjährige und darüber hinausgehende, vertragliche Zusammenarbeit ausgelegt ist. Im Rahmen des Franchise-Vertrages stellt der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer gegen eine fortlaufende Vergütung ein bereits praxiserprobtes Geschäftskonzept, bestehend aus Know-how, Schutzrechten und fortlaufenden Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Der Franchise-Nehmer profitiert durch das ihm zur Verfügung gestellte Geschäftskonzept in der Form, dass er das Risiko mit seinem Unternehmen betriebswirtschaftlich zu scheitern, erheblich reduziert. Einerseits profitiert er in den meisten Fällen von einer bereits bekannten Marke, die ihm von Beginn der Geschäftseröffnung an die notwendige Marktpräsenz sichert, andererseits wird er auf Grund des durchstrukturierten Prozessablaufs vor Fehlern bewahrt, die Existenzgründern – in Ermangelung ausreichender Erfahrung – regelmäßig unterlaufen.

I. Natur des Franchise-Vertrages

Der Franchise-Vertrag ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Die Rechte und Pflichten von Franchise-Nehmer und Franchise-Geber werden deshalb in erster Linie durch den Franchise-Vertrag in der Gestalt des Vertragstextes festgelegt. Bei dem Franchise-Vertrag handelt es sich um einen Mischvertrag, der sich u.a. aus Elementen der nachfolgenden Rechtsgebiete zusammensetzt:

  • Kaufrecht
  • Pachtrecht
  • Markenrecht und Lizenzrecht
  • Handelsvertreterrecht
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Kartellrecht und
  • Datenschutzrecht

Die Gewichtung der einzelnen Elemente variiert von Vertrag zu Vertrag und hängt vorrangig von dem zugrunde liegenden Geschäftskonzept ab. Dies macht es auch erforderlich, dass jedes Franchise-System über seinen eigenen, auf das Geschäftskonzept abgestimmten Franchise-Vertrag verfügt.

II. Vertragsparteien des Franchise-Vertrages

Bei dem Franchise-Vertrag stehen sich als Vertragsparteien auf der einen Seite der Franchise-Geber und auf der anderen Seite der Franchise-Nehmer gegenüber. Der Franchise-Geber als Inhaber des Geschäftskonzepts, tritt zumeist in der Gestalt einer juristischen Person (GmbH, Aktiengesellschaft, etc.) auf, während auf der Seite des Franchise-Nehmers, als derjenige, der das Geschäftskonzept für sich nutzbar machen möchte, oftmals die natürliche Person vertraglich verpflichtet wird.

In Abgrenzung zum Handelsvertreter tritt der Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und damit auf eigenes unternehmerisches Risiko am Markt auf. Weisungen des Franchise-Gebers unterliegt der Franchise-Nehmer nur in engen Grenzen und nur soweit diese ausdrücklich im Franchise-Vertrag vereinbart wurden. Im Übrigen und dies betrifft insbesondere die Preisgestaltungsfreiheit und Personalhoheit, ist der Franchise-Nehmer in seinem unternehmerischen Handeln frei.

III. Inhalt des Franchise-Vertrages

Der Mischcharakter des Franchise-Vertrages macht es erforderlich, dass dieser bei einer gewissenhaften Ausformulierung einen Umfang von ca. 20 bis 30 Seiten (ohne Anlagen) für sich beansprucht. Hierbei werden im Rahmen des Franchise-Vertrages insbesondere folgende Themenkomplexe – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einer ausdrücklichen Regelung zugeführt:

  • Präambel
  • Gegenstand der Franchise
  • Vertragsgebiet
  • Pflichten des Franchise-Gebers
  • Pflichten des Franchise-Nehmers
  • Bezugsverpflichtungen/ Wareneinkauf und Verkauf
  • Franchise-Gebühren und Zahlungsmodalitäten
  • Wettbewerbsverbote
  • Vertragsdauer und Kündigung
  • Nachvertragliche Pflichten
  • Widerrufsrecht

1. Präambel

Die Präambel leitet den Franchise-Vertrag ein. Sie dient in erster Linie der Vorstellung des Franchise-Konzeptes und seiner bisherigen Entwicklung. Vorsicht ist vor allem bei einer zu positiven Darstellung des Franchise-Konzepts geboten. Dies kann sich insbesondere nachteilig auf die vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers auswirken.

2. Gegenstand der Franchise

Der Vertragsgegenstand regelt den Inhalt und Umfang der Rechte, die dem Franchise-Nehmer mit der Franchise erteilt werden. Hierzu gehört insbesondere das Recht einen Franchise-Standort als Teil des Franchise-Systems zu betreiben, die Einräumung der dafür erforderlichen Markenrechte und das Recht zur Nutzung des systemtypischen Know-hows.

Fehler passieren in diesem Zusammenhang oftmals bei nicht ausreichend geschützten Markenrechten. So kann es vorkommen, dass eine Marke nicht für die richtigen Warenklassen geschützt ist, die Marke nur als Wort- oder nur als Bildmarke eingetragen ist oder die Marke bei ausländischen Systemen nur im Ausland Schutz genießt.

3. Vertragsgebiet

Die Möglichkeit der Vergabe von Vertragsgebieten gehört mit zu den wesentlichen Vorteilen von Franchise-Systemen. Dem Franchise-Nehmer wird ein bestimmtes, geographisch abgrenzbares Gebiet zugewiesen, in dem er keinen aktiven Wettbewerb mit anderen systemangehörigen Franchise-Nehmern fürchten muss.

Die Einräumung eines exklusiven Vertragsgebietes wird von vielen Franchise-Nehmern vorausgesetzt, ist allerdings kein Muss. Ebenso möglich und zulässig ist es, dass innerhalb eines Franchise-System auf die Vergabe exklusiver Vertragsgebiete vollständig verzichtet wird. Zwischen diesen beiden Varianten gibt es eine Vielzahl von Abstufungen, angefangen von der Vereinbarung von Kundenschutzklauseln bis hin zu einem bloßen Standortschutz.

Im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Vertragsgebieten muss immer das Kartellrecht als Sondermaterie berücksichtigt werden. Behält der Franchise-Geber sich über den Franchise-Vertrag beispielsweise das Internet exklusiv als Vertriebsweg vor oder versucht er in anderer Form den passiven Vertrieb des Franchise-Nehmers zu beschränken, kann daraus die Gesamtnichtigkeit des Franchise-Vertrages resultieren.

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4. Pflichten des Franchise-Gebers

In dem Teil des Franchise-Vertrages, der sich mit den Pflichten des Franchise-Gebers beschäftigt, wird das Leistungspaket des Franchise-Gebers, welches er dem Franchise-Nehmer im Rahmen des Franchise-Vertrages zur Verfügung stellt, im Einzelnen dargestellt. Hier finden sich Regelungen zu den Schulungsleistungen und sonstigen, teils auch gesondert vom Franchise-Nehmer zu vergütenden, Leistungen des Franchise-Gebers.

Die hier dargestellten Leistungen sollten vom Franchise-Geber immer mit den Leistungen abgeglichen werden, mit denen der Franchise-Geber nach außen hin für sein Franchise-System wirbt.

5. Pflichten des Franchise-Nehmers

Selbstverständlich ist ein Franchise-Vertrag keine Einbahnstraße. Auch den Franchise-Nehmer treffen im Rahmen des Franchise-Verhältnisses Pflichten, die er gegenüber dem Franchise-Geber zu beachten und einzuhalten hat. In erster Linie wird der Franchise-Nehmer in diesem Teil des Vertrages zu seiner Systemtreu und damit zur Beachtung der Systemstandards (Corporate Identity, Corporate Design, Corporate Behaviour, etc) verpflichtet. Gleichzeitig werden hier die Informations- und Auskunftspflichten des Franchise-Nehmers gegenüber dem Franchise-Geber geregelt.

Fehler bei der Konzeptionierung des Franchise-Vertrages können insbesondere entstehen, wenn dem Franchise-Nehmer gegenüber dem Franchise-Geber zu weitgehende Auskunfts- und Informationspflichten auferlegt werden. Hat der Franchise-Geber über ein Warenwirtschaftsystem/Kassensystem nicht nur Zugriff auf die Umsatzstatistiken des Franchise-Nehmers, sondern zugleich auch Zugriff auf einzelne Verkaufspreise des Franchise-Nehmers, so kann darin ein kartellrechtlich unzulässiger Informationsaustausch liegen, wenn der Franchise-Geber auch selbst einen Verkaufsstandort operativ betreibt.

6. Warenbezugsverpflichtung

Nicht zwingend, jedoch oft in Franchise-Verträgen vorzufinden, sind Regelungen zur Warenbezugsverpflichtung des Franchise-Nehmers. Die Regelungen können hier von der Verpflichtung des Franchise-Nehmers zur Bevorratung und zum Verkauf konkret vorgegebener (Marken-/Eigen-)Produkte reichen, bis hin zu Vorgaben, von welchem Lieferanten die Produkte zu beziehen sind. Die Verpflichtung des Franchise-Nehmers zum Bezug konkret vorgegebener Waren ist hierbei in erster Linie Ausfluss der zum Franchise-System gehörenden Systemstandards und dient der Qualitätssicherung. Die Qualitätssicherung muss jedoch nicht der einzige Grund sein. Warenbezugsverpflichtungen können auch der Bündelung von Einkaufsvorteilen oder der allgemeinen Prozessoptimierung dienen.

Weil der Franchise-Nehmer durch eine im Franchise-Vertrag verankerte Warenbezugsverpflichtung in der Wahl der Produkte und der eigenen Bezugsquellen beschränkt wird, ist in diesem Zusammenhang das Kartellrecht wieder gesondert zu beachten. Zu starke Beschränkungen des Franchise-Nehmer in seinem Warenbezug können in letzter Konsequenz die vollständige Unwirksamkeit des Franchise-Vertrages nach sich ziehen.

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7. Franchise-Gebühren

Für die gewährte Franchise wird der Franchise-Nehmer im Rahmen des Franchise-Vertrages zur Zahlung von Franchise-Gebühren verpflichtet. Die Franchise-Gebühren gliedern sich hierbei in den meisten Fällen in eine einmalig, bei Vertragsabschluss zu zahlende Eintrittsgebühr, eine monatlich laufende Franchise-Gebühr und eine ebenso monatlich laufende Werbegebühr.

Die Eintrittsgebühr dient der Kompensation der Kosten, die dem Franchise-Geber im Zusammenhang mit der Eingliederung des Franchise-Nehmers in das Franchise-System entstehen. Sie deckt zumeist die Schulungsleistungen des Franchise-Gebers ab und das dem Franchise-Nehmer zu Anfang des Franchise-Vertrages überlassene systemtypische Know-how.

Die laufende Franchise-Gebühr dient dagegen als Gegenleistung für die fortlaufenden Systemleistungen, die der Franchise-Geber gegenüber dem Franchise-Nehmer erbringt. Hierzu zählen einerseits die Marktbeobachtungs- und Systemweiterentwicklungsleistungen des Franchise-Gebers als auch die fortlaufende Überlassung der Markenrechte. Nicht zu letzt generiert der Franchise-Geber über die laufende Franchise-Gebühren seinen – berechtigten – Gewinn.

Die Marketinggebühren stellen für den Franchise-Geber dagegen einen durchlaufenden Posten dar. Die Gebühren dienen in erster Linie zur Finanzierung von standortübergreifenden Werbemaßnahmen, die – im Idealfall – allen Franchise-Nehmern gleichermaßen zu Gute kommen.

8. Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbote treten in Franchise-Verträgen in zwei Varianten auf. Es gilt zwischen dem vertraglichen Wettbewerbsverbot und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu unterscheiden.

Das vertragliche Wettbewerbsverbot erlegt dem Franchise-Nehmer für die Dauer des laufenden Franchise-Vertrages ein Wettbewerbsverbot auf. Während mit der Festlegung konkreter Vertragsgebiete der Intrabrand-Wettbewerb eingeschränkt werden soll, also der Konkurrenzkampf innerhalb des Franchise-Systems, dient das vertragliche Wettbewerbsverbot der Einschränkung des Interbrand-Wettbewerbs, mithin dem Schutz vor Wettbewerbern außerhalb des Franchise-Systems.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot führt zu einer zeitlichen Verlängerung des vertraglichen Wettbewerbsverbot über das Ende des Franchise-Vertrages hinaus. Weil der Franchise-Nehmer auf diesem Weg allerdings in seiner unternehmerischen Freiheit über das Vertragsende hinaus beschränkt wird, ist die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote nur in engen Grenzen möglich. Im Regelfall dürfen nachvertragliche Wettbewerbsverbote deshalb nur für eine maximale Laufzeit von einem Jahr vereinbart werden. Zugleich wird der Franchise-Geber mit der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zur Zahlung einer Karrenzentschädigung an den Franchise-Nehmer verpflichtet.

9. Vertragsdauer und Kündigung

Bei einem Franchise-Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem fortlaufende Rechte und Pflichten für beide Vertragsteile erwachsen. Die in Franchise-Verträgen vorgesehene Standard-Laufzeit beträgt fünf Jahre und hat ihren Grund im Kartellrecht. Während die Vereinbarung von kürzeren Vertragslaufzeiten jederzeit möglich ist, erschwert das Kartellrecht die Vereinbarung längerer Vertragslaufzeiten, wenn dem Franchise-Nehmer durch den Franchise-Vertrag ein vertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt wird. Um den mit einer längeren Vertragslaufzeit verbundenen kartellrechtlichen Problemen von Beginn an aus dem Weg zu gehen, gehen Franchise-Verträge meistens über eine fünfjährige Vertragslaufzeit deshalb nicht hinaus.

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10. Widerrufsrecht

Handelt es sich bei dem Franchise-Nehmer um einen Existenzgründer, so sollte dem Franchise-Vertrag bei dessen Abschluss eine Widerrufsbelehrung beigefügt werden. Über die Widerrufsbelehrung erhält der Franchise-Nehmer die Gelegenheit den Franchise-Vertrag auch nach dessen Abschluss innerhalb von 14 Tagen nochmals zu widerrufen. Dem Franchise-Nehmer wird auf diesem Weg somit eine nochmalige Bedenkzeit eingeräumt, obwohl der Franchise-Vertrag von ihm eigentlich schon unterschrieben wurde und damit wirksam geworden ist.

Weil es sich bei dem Widerrufsrecht um verbraucherschützende Vorschriften handelt, stellt das Gesetz besondere Anforderungen an die Widerrufsbelehrung, die es unbedingt zu beachten gilt. Bereits kleinste Fehler in der Widerrufsbelehrung können dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist und das eigentlich auf 14 Tage zeitlich begrenzte Widerrufsrecht in einem Widerrufsrecht des Franchise-Nehmers erstarkt, welches dann für einen Zeitraum von einem Jahr und 14 Tagen besteht. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Franchise-Geber gänzlich darauf verzichtet dem Franchise-Vertrag eine Widerrufsbelehrung beizufügen, obwohl er im konkreten Fall dazu verpflichtet wäre.

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11. Sonstige Regelungen

Neben den vorangehend vorgestellten Regelungen sind im Franchise-Vertrag weitergehend Regelungen zu folgenden Themen üblich:

  • Markennutzung/Gewerbliche Schutzrechte
  • Aufbau und Gestaltung des Geschäftslokals
  • Buchhaltung des Franchise-Nehmers
  • (Haftpflicht-)Versicherung
  • Marketing und Werbung
  • Internet und Online-Vertrieb
  • Vertragsstrafen
  • Haftung des Franchise-Gebers