Mit Datum vom 14.10.2014 hatte das OLG München[1. OLG München, v. 14.10.2014, Az.: 7 U 2604/13] über die fristlose Kündigung eines Franchise-Vertrages zu entscheiden. Dem Rechtsstreit zu Grunde lag eine fristlose Kündigung, die Burger King bereits im Jahre 2012[2. Es besteht somit kein Zusammenhang mit den jüngsten Vorfällen bei der Yi-Ko Holding.] gegenüber einem Franchise-Nehmer ausgesprochen hatte.
I. Kündigungsgründe
Die fristlose Kündigung wurde von Burger King auf die folgenden Pflichtverletzungen des Franchise-Nehmers gestützt, die das OLG München als gegeben betrachtete:
- Mehrfacher Verstoß gegen die Kleidervorschriften;
- Mehrfache Verwendung von Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits (knapp) abgelaufen war;
- Wiederholte Ungenauigkeiten beim Umgang mit der Temperaturmessung der Hackfleischbrätlinge;
- Die Greifzange, die dazu diente rohe Fleischprodukte aus der Tiefkühltruhe zu entnehmen, wurde mehrfach vorschriftswidrig außerhalb der Tiefkühltruhe gelagert;
- Bei einer Betriebsprüfung wechselte ein Mitarbeiter zwischen Kassenbereich und Küche, ohne sich die Hände zu waschen;
- Durch den Schichtführer konnte bei einer Betriebsführung kein Schichtführerzertifikat vorgelegt werden;
- In dem Reinigungsbürsten-Set, das zur Reinigung der Shake-/Eismaschine dient, fehlte die kleinste Bürste;
- Der Franchise-Nehmer konnte seinen Kunden mehrfach kein stilles Wasser anbieten;
- Der Franchise-Nehmer hatte mehrfach Tomatenendstücke zum Belegen der von ihm verkauften Burger verwendet;
- Letztlich hat der Franchise-Nehmer im Winter Sommerdesserts beworben, von denen eins jedoch ausverkauft war.
II. Entscheidung des Gerichts
Das OLG München stellte im Rahmen seiner Urteilsbegründung fest, dass jede der Pflichtverletzungen für sich genommen eine Kündigung „zweifellos“ nicht rechtfertigen könnte. Erst die Vielzahl der Pflichtverletzungen und deren Gesamtwürdigung ließ die fristlose Kündigung „vertretbar erscheinen„:
Der Klägerin liegt – wie dargestellt – eine Vielzahl von Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum zur Last. Jede dieser Pflichtverletzungen für sich würde zweifellos eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Deren Zusammenschau lässt allerdings die fristlose Kündigung vertretbar erscheinen. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass die festgestellten Pflichtverletzungen wie dargestellt geeignet sind, das Ansehen der Marke B. K. in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und damit potentiell nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch die Beklagte und deren andere Franchisenehmer zu schädigen, so dass die Beklagte in ihrem eigenen Interesse und im Interesse der anderen Franchisenehmer gehalten war, die Geschäftsbeziehung zur Klägerin zu beenden.
Das OLG München betrachtete es im konkreten Fall auch als unbeachtlich, dass der von Burger King eingesetzte Prüfer über keine lebensmittelchemische Ausbildung verfügte. Die Pflichtverletzungen, die im konkreten Fall zur fristlosen Kündigung führten, bedurften zu ihrer Feststellung keiner besonderen Qualifikation des Prüfers:
Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass das System der Betriebsprüfungen („REVs“) der Beklagten nicht geeignet sei, Kündigungsgründe zu belegen, weil den eingesetzten Prüfern die notwendige Sachkunde fehle. Um zu beurteilen, ob beispielsweise die Uniformen korrekt getragen werden, das aufgedruckte Haltbarkeitsdatum überschritten ist, Tomatenendstücke zum Einsatz gelangen oder stilles Wasser ausverkauft ist, bedarf es keiner lebensmittelchemischen Ausbildung. Obendrein hat der Senat nur als unstreitig zu behandelnde Pflichtverletzungen berücksichtigt, so dass die Qualifikation des Prüfers keine Rolle spielt.
III. Fazit
Das OLG München zeigt auf, welche hohen Anforderungen an eine fristlose Kündigung gestellt werden. Auch die mehrfache Verwendung von Lebensmitteln, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen war, rechtfertigt für sich genommen keine fristlose Kündigung. Dies wird jedenfalls solange gelten, wie das Mindesthaltbarkeitsdatum der Lebensmittel nur knapp überschritten wurde, ohne dass es zu geschmacklichen Beeinträchtigungen oder zu einer Gesundheitsgefährdung durch die abgelaufenen Lebensmittel kommt.