Ein Franchise-Vertrag kann aus mehreren Gründen beendet werden. Nachfolgend sind die wichtigsten Gründe aufgeführt:
- Ablauf einer fest vereinbarten Vertragslaufzeit
- Beendigung durch ordentliche Kündigung
- Beendigung durch Kündigung aus wichtigem Grund
- Beendigung durch einvernehmliche Vertragsaufhebung
- Tod des Franchise-Nehmers
1. Fest vereinbarte Laufzeit
Ein Franchise-Vertrag wird in vielen Fällen für eine fest vereinbarte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Innerhalb dieser Laufzeit ist ein einseitiges Lösen von dem Franchise-Vertrag unter normalen Umständen nicht möglich. Mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet der Franchise-Vertrag dann automatisch, ohne dass es einer nochmaligen Kündigungserklärung bedarf.
Ob eine feste Vertragslaufzeit tatsächlich vereinbart wurde ist dem Vertragstext zu entnehmen. Eine Klausel, mit der eine feste Vertragslaufzeit vereinbart wird, könnte wie folgt aussehen:
„Der Franchise-Vertrag wird für eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen und endet mit deren Ablauf automatisch.“
2. Beendigung durch ordentliche Kündigung
Im Fall einer ordentlichen Kündigung steht den Vertragsparteien die Möglichkeit zu, den Franchise-Vertrag durch einseitige Kündigungserklärung zu beenden. Zumeist ist die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung allerdings von mehreren, im Vertragstext geregelten, Voraussetzungen abhängig, die es zu beachten gilt. So muss der Kündigende fast immer eine bestimmte Kündigungsfrist beachten. Oftmals sieht der Vertragstext auch bestimmte Formerfordernisse vor, nach denen die ordentliche Kündigung nur durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden kann. Werden die durch den Vertragstext vorgegebenen Kündigungsbedingungen nicht eingehalten, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Vor einer ordentlichen Kündigung ist deshalb der genaue Wortlaut des Vertragstextes zu studieren. Eine Regelung zur ordentlichen Kündigung in einem Franchise-Vertrag könnte wie folgt aussehen:
„Der Franchise-Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Monaten jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung ist mittels eingeschriebenen Brief zu erklären.“
3. Beendigung durch Kündigung aus wichtigem Grund
Die außerordentliche Kündigung ermöglicht, wie die ordentliche Kündigung, das Lösen vom Franchise-Vertrag durch eine einseitige Erklärung. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss für die außerordentliche Kündigung jedoch keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Die außerordentliche Kündigung führt vielmehr zur sofortigen Beendigung des Franchise-Vertrages.
Allerdings bedarf es für eine außerordentliche Kündigung eines wichtigen Grundes, der es der kündigenden Vertragspartei unzumutbar macht, an dem Franchise-Vertrag länger gebunden zu sein. Als wichtiger Grund kommen viele Möglichkeiten in Betracht, die ihren Ursprung alle zusammen in einer Vertragsverletzung finden. Jedoch rechtfertigt nicht jede Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung. In den meisten Fällen ist dem Kündigenden nämlich vor der Aussprache einer außerordentlichen Kündigung zuzumuten, dass er dem Vertragspartner eine zweite Chance einräumt, um zu einem vertragskonformen Verhalten zurück zu kehren. Vor der Aussprache einer außerordentlichen Kündigung ist der Vertragspartner deshalb zunächst für sein vertragswidriges Verhalten abzumahnen. Erst wenn der Vertragspartner auf die Abmahnung nicht reagiert, kann dann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Liegt ein wichtiger, zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund vor, so ist allerdings wichtig, dass der Kündigende mit der eigentlichen Erklärung der Kündigung nicht lange zögert. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb enger zeitlicher Grenzen (maximal ca. vier Wochen) erklärt werden, weil ein langes hin warten dafür spricht, dass der Kündigungsgrund so wichtig nicht gewesen sein kann, wenn sich der Kündigende mit der Aussprache der Kündigung Zeit lässt.
Die außerordentliche Kündigung kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, jederzeit erklärt werden. Sie ist somit selbst bei einer fest vereinbarten Vertragslaufzeit möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann dabei auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden und besteht auch dann, wenn der Vertragstext hierzu keine Regelung vorsieht.
4. Beendigung durch einvernehmliche Vertragsauflösung
Jeder Vertrag – und damit auch jeder Franchise-Vertrag – kann jederzeit beendet werden, wenn sämtliche Vertragsparteien gemeinschaftlich mit der Vertragsbeendigung einverstanden sind. Eine einvernehmliche Vertragsbeendigung ist somit auch im Fall einer fest vereinbarten Vertragslaufzeit möglich. Die einvernehmliche Vertragsauflösung sollte dabei unbedingt zwischen allen Vertragsbeteiligten zu Beweiszwecken schriftlich in Form einer Aufhebungsvereinbarung fixiert werden. Diese Aufhebungsvereinbarung sollte neben der Vertragsbeendigung dabei zugleich noch mehrere Punkte erfassen, die es bei einer Vertragsbeendigung zu berücksichtigen gilt. So enthält ein Franchise-Vertrag oftmals auch Regelungen, die die Vertragsparteien über das Vertragsende hinaus verpflichten, so beispielsweise im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Hier muss im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung geklärt werden, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fortgelten soll oder ob die Aufhebungsvereinbarung sich auch auf dieses bezieht.
5. Tod des Franchise-Nehmers
Der Tod des Franchise-Nehmers berührt die Wirksamkeit des Franchise-Vertrages im Regelfall nicht. Vielmehr wird der Franchise-Vertrag mit den Erben fortgesetzt. Um jedoch zu vermeiden, dass an Stelle des verstorbenen Franchise-Nehmers ein ungeeigneter Erbe in den Franchise-Vertrag einsteigt, sollte im Franchise-Vertrag unbedingt eine Regelung aufgenommen werden, die zu einer automatischen Beendigung des Franchise-Vertrages im Falle des Todes des Franchise-Nehmers führt.
Eine solche Regelung könnte wie folgt aussehen.
„Der Franchise-Vertrag endet spätestens mit dem Tod des Franchise-Nehmers.“
Fehlt eine derartige Klausel im Franchise-Vertrag, so ist der Franchise-Geber zunächst verpflichtet, den Franchise-Vertrag mit den Erben fortzuführen.