Franchise-Verträge sehen oftmals eine Regelung zu einem Vertragsgebiet vor, die so oder so ähnlich aussieht:
- Der Franchise-Geber wird während der Dauer dieses Franchise-Vertrages in dem in Anlage 4 zu diesem Franchise-Vertrag dargestellten Gebiet (nachfolgend „Vertragsgebiet“ genannt) keinem Dritten eine entsprechende Franchise bewilligen oder selbst ein Restaurant betreiben.
- Dem Franchise-Nehmer ist aktives Marketing außerhalb seines Vertragsgebietes für solche Gebiete untersagt, die der Franchise-Geber sich entweder selbst zur Nutzung vorbehalten hat oder die Dritten, insbesondere Franchise-Nehmern zur Nutzung überlassen wurden. Die bei Vertragsabschluss anderen Franchise-Nehmern überlassenen Gebiete ergeben sich aus Anlage 5; die Gebiete, deren Nutzung sich der Franchise-Geber bei Vertragsabschluss selbst vorbehalten hat, ergeben sich aus Anlage 6 zu diesem Franchise-Vertrag.
I. Regelungsinhalt
Mit der Zusicherung eines Vertragsgebiet soll der Franchise-Nehmer vor dem sogenannten Intrabrand-Wettbewerb geschützt werden. Der Franchise-Geber sichert dem Franchise-Nehmer zu, dass er innerhalb des Vertragsgebietes weder selbst mit den Franchise-Nehmer in Wettbewerb tritt, noch einem Dritten innerhalb des selben Vertragsgebietes eine weitere Franchise erteilt. Auf diesem Weg muss der Franchise-Nehmer innerhalb des Vertragsgebietes keinen Wettbewerb fürchten, der aus den Reihen des eigenen Franchise-System kommt.
Weil der Franchise-Geber allerdings nicht nur einem, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung üblicherweise allen Franchise-Nehmern ein Vertragsgebiet zuerkennt, muss der Franchise-Geber bei der Einräumung eines Vertragsgebietes gleichzeitig sicher stellen, dass sämtliche Franchise-Nehmer die Vertragsgebiete der anderen Franchise-Nehmer auch respektieren. Der Vertragsgebietsschutz stellt deshalb keine Einbahnstraße zu Gunsten des Franchise-Nehmers dar. Vielmehr wird der Franchise-Nehmer im Rahmen des Franchise-Vertrages zugleich verpflichtet, außerhalb seines eigenen Vertragsgebietes nicht in aktiven Wettbewerb zu Franchise-Nehmern mit eigenen Vertragsgebieten zu treten.
II. Expansionsziele im Auge behalten
Gerade in der Anfangsphase neigen Franchise-Geber dazu, den einzelnen Franchise-Nehmern ein großzügiges Vertragsgebiet zu zuerkennen. Aber Achtung, der Gebietsschutz sollte dem Franchise-System dienen und nicht der Vermarktung der Franchise-Verträge.
Gestaltet der Franchise-Geber in der Anfangsphase die Vertragsgebiete zu groß, so schränkt er sich damit langfristig bei der Expansion seines Franchise-Systems ein. Der Franchise-Geber muss deshalb bereits in der Anfangsphase die zukünftige Entwicklung seines Franchise-Systems mit einkalkulieren, weil andernfalls vorhandenes Marktpotential durch die Vergabe zu großer Vertragsgebiete ungenutzt bleiben könnte. Insbesondere kann der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer einmal vertraglich zugesicherte Vertragsgebiete nicht nachträglich wieder entziehen oder verkleinern. Auch vertragliche Regelungen, die die Größe des Vertragsgebietes an die Realisierung vereinbarter Mindestumsätze koppeln, lassen sich in der Praxis nur schwer umsetzen und sind zumeist unwirksam.
Der Franchise-Geber tut somit gut daran die Grenzen eines Vertragsgebiete zunächst möglichst eng zu ziehen und statt dessen dem Franchise-Nehmer lieber eine Option auf eine spätere Erweiterung des bestehenden Vertragsgebietes einzuräumen. Während sich nämlich die nachträgliche Verkleinerung eines Vertragsgebietes als schwierig erweist, ist die nachträgliche Vergrößerung eines Vertragsgebietes jederzeit möglich.
III. Berücksichtigung alternativer Vertriebswege
Bei der Erstgestaltung des Franchise-Vertrages sollte der Franchise-Geber gleichzeitig auch alternative Vertriebswege berücksichtigen, die er später innerhalb oder auch außerhalb des Franchise-Systems einzuführen beabsichtigt. Beabsichtigt der Franchise-Geber zukünftig neben dem lokalen, standortbezogenen Vertrieb auch den mobilen Vertrieb oder einen Vertrieb über das Internet einzuführen, sollten sich dazu im Franchise-Vertrag bereits ein entsprechender ausdrücklicher Vorbehalt wiederfinden. Behält sich der Franchise-Geber im Rahmen des Franchise-Vertrages die Einführung alternativer Vertriebswege nicht vor, so kann deren spätere Einführung einen Verstoß gegen das dem Franchise-Nehmer zugesicherte Vertragsgebiet darstellen. Der Franchise-Nehmer wäre in diesem Fall zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Franchise-Geber berechtigt.